05.05.25

Ihr Weg in der Pflege: Dürfen Pflegehelfer Behandlungspflege übernehmen?

Inhaltsverzeichnis
Als Pflegehelfer sind Sie in einem unglaublich wichtigen Berufsfeld tätig. Sie leisten täglich wertvolles für Menschen, die Unterstützung brauchen. Gerade das Thema Behandlungspflege ist dabei von großer Bedeutung und wirft oft Fragen auf. Sie fragen sich vielleicht: Dürfen wir als Pflegehelfer überhaupt bei medizinischen Aufgaben mithelfen?
Diese Frage ist sehr relevant, besonders angesichts des aktuellen Fachkräftemangels in der Pflege. Es geht darum, wie wir die bestmögliche Versorgung für Patienten sicherstellen können. Keine Sorge, wir beleuchten dieses komplexe Thema für Sie. Gemeinsam finden wir die Antworten, die Sie für Ihre wichtige Arbeit brauchen.
Zusammenfassung: 5 wichtige Fakten zur Delegation von Behandlungspflege an Pflegehelfer:
Sie als Pflegehelfer dürfen bestimmte, ärztlich verordnete Behandlungspflegeaufgaben unter klaren Bedingungen übernehmen.
Dafür ist meist eine spezielle Schulung und Qualifizierung für Sie notwendig.
Eine examinierte Pflegefachkraft muss Sie immer anleiten, überwachen und alles genau dokumentieren.
Der genaue Umfang der Aufgaben ist nicht überall gleich, sondern hängt vom Bundesland ab.
Das Ziel ist es, die Fachkräfte zu entlasten, damit Sie eine noch wichtigere Rolle in der Patientenversorgung spielen.
Das Herzstück Ihrer Arbeit: Behandlungspflege und Ihre Rolle als Pflegehelfer
Die Behandlungspflege ist ein zentraler Bereich in der Pflege, der medizinische Aufgaben umfasst. Das sind alle Tätigkeiten, die ein Arzt anordnet, um Krankheiten zu heilen oder zu lindern. Denken Sie zum Beispiel an die Medikamentengabe oder das Versorgen von Wunden.
Diese Aufgaben sind gesetzlich im SGB V geregelt und werden normalerweise von ausgebildeten Pflegefachkräften durchgeführt. Ihre umfassende Ausbildung befähigt sie zu komplexen pflegerischen und medizinischen Aufgaben. Sie sind die Spezialisten, die professionell auf jede Veränderung reagieren.
Ihre Rolle als Pflegehelfer ist dabei unverzichtbar und oft unterschätzt. Sie kümmern sich um die Grundpflege, wie Körperpflege oder die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme. Diese Aufgaben sind im SGB XI festgelegt und helfen Menschen, ihren Alltag zu meistern.
Ihre Unterstützung entlastet die Fachkräfte enorm, sodass diese sich auf die komplexeren medizinischen Aufgaben konzentrieren können. Sie arbeiten Hand in Hand, und genau diese Teamarbeit macht gute Pflege aus. So leisten Sie einen entscheidenden Beitrag zur umfassenden Versorgung.
Die Möglichkeit, bestimmte Aufgaben der Behandlungspflege an Sie zu delegieren, ist eine große Chance. Das hilft uns, den Pflegealltag effizienter zu gestalten und dem wachsenden Bedarf gerecht zu werden. Aber seien Sie sich bewusst: Dies ist an strenge Regeln gebunden.
Diese Delegation ist kein Freifahrtschein, sondern erfordert eine hohe Verantwortung. Sie müssen dafür qualifiziert sein und genau wissen, was Sie tun. Die delegierende Fachkraft muss sicher sein, dass Sie die Aufgabe sicher beherrschen. Ihre Sicherheit und die der Patienten stehen dabei immer an erster Stelle.
Ihr sicherer Rahmen: Rechtliche Grundlagen und Delegationsregeln
Die Regeln, wann Sie welche Behandlungspflege übernehmen dürfen, sind vielschichtig. Sie basieren auf verschiedenen Gesetzen, insbesondere dem SGB V, das die häusliche Krankenpflege regelt. Spezielle Rahmenverträge nach § 132a SGB V und landesspezifische Vorgaben ermöglichen die Delegation an "geeignete Kräfte". Dazu gehören Sie als qualifizierter Pflegehelfer.
Das Pflegeberufegesetz (PflBG) definiert zudem klar, welche Aufgaben ausschließlich examinierten Pflegefachkräften vorbehalten sind. Diese sind nicht delegierbar, da sie zu komplex oder risikoreich wären. Die Entscheidung, was delegiert wird, trifft immer der Arzt oder die examinierte Pflegefachkraft.
Wenn Ihnen eine medizinische Aufgabe delegiert wird, folgt das klaren Prinzipien. Die Fachkraft muss die Aufgabe selbst beherrschen und Ihre Eignung dafür genau prüfen. Dies wird als "materielle Qualifikation" bezeichnet.
Sie erhalten dafür spezielle Schulungen und praktische Einweisungen. Sie sind dann für die korrekte Durchführung der Aufgabe verantwortlich. Die Fachkraft behält jedoch immer die Verantwortung für die Delegation und die Kontrolle.
Nicht alle Aufgaben in der Behandlungspflege dürfen Sie übernehmen, das ist sehr wichtig zu verstehen. Aufgaben mit hohem Risiko oder solche, die eine tiefe medizinische Einschätzung erfordern, bleiben stets bei den Fachkräften. Das dient Ihrem Schutz und dem der Patienten.
Zum Beispiel dürfen Sie keine Infusionen legen oder bei instabilem Kreislauf eingreifen. Das sind Aufgaben für die Fachkraft. Ihre Fähigkeiten werden gezielt dort eingesetzt, wo Sie den größten Mehrwert bieten und sicher arbeiten können.
Ein föderales Mosaik: Bundeslandspezifische Regelungen zur Delegation von Behandlungspflege an Ihre Pflegehelfer
Sie werden vielleicht überrascht sein zu erfahren, dass die Regeln zur Delegation von Behandlungspflege an Pflegehelfer in Deutschland nicht überall einheitlich sind. Unser föderales System bringt es mit sich, dass jedes Bundesland seine eigenen Akzente setzt. Diese regionalen Unterschiede finden sich in landesspezifischen Rahmenverträgen zur häuslichen Krankenpflege (nach SGB V), in detaillierten Richtlinien der Landesministerien, in den Empfehlungen der Pflegekammern oder sogar direkt in den Lehrplänen der Pflegefachhilfsausbildungen. Während einige Bundesländer Ihnen sehr präzise Listen der delegierbaren Aufgaben für Pflegehelfer präsentieren, formulieren andere eher allgemeine Prinzipien und vertrauen auf die individuelle Ausgestaltung innerhalb der Pflegeeinrichtungen und ihrer Delegationsprozesse.
Doch trotz dieser Vielfalt gilt ein unumstößliches, bundesweit anerkanntes Prinzip: Jede Delegation setzt eine nachweislich ausreichende Qualifikation des Pflegehelfers voraus, eine klare Anordnung durch den Arzt oder die Fachkraft sowie eine engmaschige Überwachung der durchgeführten Tätigkeiten. Ihre Sicherheit ist und bleibt dabei immer die oberste Priorität.
Baden-Württemberg: Vertrauen in die "materiale Qualifikation" Ihrer Pflegehelfer
In Baden-Württemberg gibt es keine zentrale, umfassende Liste, die Ihnen alle delegierbaren Behandlungspflegeaufgaben für Pflegehelfer haarklein auflistet. Stattdessen setzt man hier stark auf das Prinzip der "materiellen Qualifikation". Das bedeutet, jede einzelne Pflegeeinrichtung und jeder Pflegedienst muss gewissenhaft prüfen, ob ein Pflegehelfer durch spezielle, nachweisbare Schulungen, eine intensive Einarbeitung und umfassende praktische Erfahrung tatsächlich dazu befähigt ist, bestimmte Behandlungspflegemaßnahmen sicher und eigenverantwortlich durchzuführen. Es ist ein System, das auf Vertrauen und gründlicher Prüfung basiert.
Die Verantwortung für diese essenzielle Delegationsentscheidung und die Sicherstellung der notwendigen Qualifikation liegt dabei voll und ganz bei der delegierenden, examinierten Pflegefachkraft oder der Pflegedienstleitung. Sie sind die Garanten für Ihre Sicherheit. Es wird generell angenommen, dass bestimmte, weniger komplexe Behandlungspflegemaßnahmen wie die Blutzuckermessung, subkutane Insulininjektionen oder das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen (insbesondere der Kompressionsklasse II und höher) an entsprechend geschulte und sorgfältig eingewiesene Pflegehelfer delegiert werden können. Der Schlüssel liegt in der Einzelfallprüfung durch die verantwortliche Fachkraft, die sicherstellt, dass Ihr Pflegehelfer die Aufgabe nicht nur beherrscht, sondern auch mögliche Komplikationen erkennt und souverän darauf reagieren kann. Eine enge Supervision und eine lückenlose Dokumentation der Durchführung sind in Baden-Württemberg absolute Muss-Kriterien.
Bayern: Gewissheit durch Erfahrung und gezielte Fortbildung Ihrer Pflegehelfer
Auch im wunderschönen Bayern finden Sie keine zentrale, abschließende Liste aller delegierbaren Behandlungspflegeaufgaben für Ihre Pflegehelfer. Die bayerischen Rahmenverträge zur häuslichen Krankenpflege unterstreichen jedoch mit Nachdruck die unerlässliche Notwendigkeit der Qualifikation des Personals. Das bedeutet für Sie, dass eine Delegation an Pflegehelfer dann möglich ist, wenn diese nachweislich über eine entsprechende "materiale Qualifikation" verfügen. Dies ist ein Qualitätsversprechen, das besagt, dass Ihr Pflegehelfer durch spezielle Fortbildungen und eine umfassende, detaillierte Einarbeitung in die jeweilige Tätigkeit befähigt ist, diese sicher auszuführen. Die letzte und entscheidende Entscheidung zur Delegation trifft hierbei die verantwortliche Pflegefachkraft, die im Einzelfall die Eignung des Pflegehelfers mit größter Sorgfalt beurteilt.
In der Praxis sind es häufig standardisierte Aufgaben, für die entsprechende, qualifizierende Schulungen angeboten werden. Dazu gehören typischerweise die präzise Blutdruckmessung, die genaue Blutzuckermessung, die sorgfältige Gabe von Medikamenten per os (oral), das sichere Setzen von subkutanen Injektionen (z.B. Insulin) sowie das fachgerechte An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen der Kompressionsklasse II und höher. Auch einfache Wundversorgungen, wie beispielsweise der Verbandwechsel bei unkomplizierten Wunden, können nach einer spezifischen Schulung und Einarbeitung delegiert werden. Damit Sie sich stets sicher fühlen können, sind eine regelmäßige Überprüfung der Kompetenzen Ihres Pflegehelfers und eine umfassende Dokumentation der gesamten Delegation und Durchführung in Bayern ebenso unabdingbar wie in allen anderen Bundesländern.
Berlin: Klare Regeln für Ihre Sicherheit in der Delegation an Pflegehelfer
In der dynamischen Hauptstadt Berlin sind die Regelungen zur Delegation von Behandlungspflege an Pflegehelfer in den umfassenden Rahmenverträgen zur häuslichen Krankenpflege nach SGB V sowie in den allgemein gültigen Grundsätzen der Delegation verankert. Auch wenn Sie in den offiziellen Dokumenten vielleicht keine einzelne, detaillierte Liste aller delegierbaren Aufgaben finden, geben Ihnen die gängige Praxis und die angebotenen Qualifikationskurse sehr präzise Aufschlüsse darüber, welche Tätigkeiten unter die Lupe genommen werden können. Der Fokus liegt hierbei stets auf der fachlichen Eignung und einer spezifischen Schulung Ihrer Pflegehelfer, die selbstverständlich immer unter der Anleitung und engen Aufsicht einer examinierten Pflegefachkraft agieren.
Die Praxis zeigt, dass nach einer entsprechenden Zusatzqualifikation (wie zum Beispiel dem "Behandlungspflege LG1 und LG2-Schein") eine Reihe von Aufgaben an Pflegehelfer delegiert werden können. Dazu zählen in Berlin die genaue Blutdruck- und Blutzuckermessung, die sorgfältige Medikamentengabe (oral, dermal, rektal), das präzise Setzen von subkutanen Injektionen (insbesondere Insulin), die umsichtige Versorgung von Dekubitus bis Grad II, das fachgerechte An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen sowie die wichtige Inhalationstherapie. Für jede dieser Delegationen ist stets eine individuelle Anordnung durch Ihren Arzt oder die Pflegefachkraft erforderlich. Diese Fachkraft trägt auch die entscheidende Kontrollverantwortung, damit Sie jederzeit die Gewissheit haben, in sicheren Händen zu sein.
Brandenburg: Nachqualifizierung als Schlüssel für Ihre Pflegehelfer in der Behandlungspflege
Brandenburg orientiert sich ebenfalls an den bewährten allgemeinen Delegationsgrundsätzen des SGB V und den entsprechenden Rahmenverträgen zur häuslichen Krankenpflege. Obwohl es vielleicht keine einzelne, detaillierte und öffentlich zugängliche Liste aller delegierbaren Behandlungspflegeaufgaben für Pflegehelfer gibt, lassen die etablierte Praxis und die strengen Anforderungen an spezielle "Nachqualifikationen" für Pflegehilfskräfte sehr präzise Rückschlüsse auf die möglichen Tätigkeiten zu. Die Delegation ist hier eng verknüpft mit einer gezielten Schulung und einer intensiven Einarbeitung Ihrer Pflegehelfer, denn Ihre Sicherheit ist das höchste Gut.
In Brandenburg werden für Pflegehilfskräfte häufig "Nachqualifikationen der Leistungsgruppen 1 und 2 (LG1 & LG2)" angeboten und auch gefordert. Diese Qualifizierungen befähigen Ihre Pflegehelfer unter anderem zur präzisen Blutdruck- und Blutzuckermessung, zur sicheren Insulingabe, zur fachgerechten Inhalation, zur sorgfältigen Medikamentengabe, zum korrekten An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, zur umsichtigen Dekubitusversorgung bis Grad II, zur genauen Flüssigkeitsbilanzierung und zur professionellen Versorgung von PEG-Sonden. Es ist wichtig zu wissen, dass die Durchführung dieser Aufgaben immer unter der direkten Verantwortung und der kontinuierlichen Kontrolle einer examinierten Pflegefachkraft stattfindet, die als Ihre persönliche Sicherheitsinstanz fungiert.
Bremen: Ausbildung als Basis für die Mitwirkung Ihrer Pflegehelfer in der Behandlungspflege
In der Hansestadt Bremen wird die Delegation von Behandlungspflege an Ihre Pflegehelfer durch die Rahmenverträge zur häuslichen Krankenpflege nach SGB V sowie durch die spezifische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Pflegefachhilfe (PflFHAPrV) geregelt. Auch wenn Sie keine explizite, umfassende Liste aller delegierbaren Aufgaben in den öffentlich zugänglichen Dokumenten finden werden, wird hier ganz klar die "materiale Qualifikation" und die fachliche Eignung als entscheidendes Kriterium hervorgehoben. Es geht darum, dass Ihr Pflegehelfer die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, die über seine Grundausbildung hinausgehen.
Die Ausbildung zur Pflegefachhelferin bzw. zum Pflegefachhelfer in Bremen ist darauf ausgelegt, dass die Absolventen aktiv bei der Durchführung ärztlich veranlasster therapeutischer und diagnostischer Tätigkeiten mitwirken können. Dies ist ein starkes Indiz dafür, dass bestimmte, klar definierte Behandlungspflegeaufgaben nach entsprechender Einweisung und unter der kontinuierlichen Aufsicht einer qualifizierten Fachkraft delegierbar sind. In der täglichen Praxis sind es häufig Tätigkeiten wie die genaue Blutdruck- und Blutzuckermessung, die sorgfältige orale Medikamentengabe und das fachgerechte An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, die an Ihre geschulten Pflegehelfer delegiert werden. So wird sichergestellt, dass Sie die benötigte Unterstützung erhalten, während die Qualität der Versorgung stets gewahrt bleibt.
Hamburg: Klare Leitplanken für die Assistenzkräfte in der Behandlungspflege
In der Metropole Hamburg sind die Delegationsmöglichkeiten für Assistenzkräfte im Rahmenvertrag zur häuslichen Krankenpflege nach SGB V festgelegt. Es mag zwar keine einzelne, sofort abrufbare Liste aller delegierbaren Aufgaben für Ihre Pflegehelfer geben, doch wichtige Hinweise finden sich in den Anlagen zum Rahmenvertrag, insbesondere wenn es um die Qualifikation von HKP-Assistenzkräften geht. Diese Anlagen verweisen oft auf ein Mustercurriculum, das detailliert die Inhalte der notwendigen Schulungen festlegt und somit klare Leitplanken für die Delegationspraxis bietet. Für Sie bedeutet das: Transparenz und Sicherheit bei der Versorgung.
Das besagte Mustercurriculum und die darauf basierenden Qualifizierungen ermöglichen es den "HKP-Assistenzkräften", nach erfolgreicher Schulung und unter der strikten Anleitung sowie kontinuierlichen Aufsicht einer Pflegefachkraft, spezifische Behandlungspflegeleistungen zu erbringen. Dazu gehören beispielsweise die präzise Blutdruckmessung und das sorgfältige Richten sowie die anschließende Verabreichung von ärztlich verordneten Medikamenten. Es wird allgemein davon ausgegangen, dass auch weitere standardisierte und risikoarme Aufgaben, die im Rahmen einer solch spezifischen Schulung intensiv trainiert wurden, delegierbar sind. Hierbei ist stets die strikte Einhaltung der Delegationskaskade und die volle Kontrollverantwortung der Fachkraft entscheidend, um die höchste Sicherheit und Qualität Ihrer Pflege zu gewährleisten.
Hessen: Detaillierte Leitlinien für Ihre sichere Behandlungspflege durch Pflegehelfer
Hessen nimmt in Deutschland eine Vorreiterrolle ein, denn es verfügt über eine der detailliertesten Regelungen zur Delegation von Behandlungspflege an Pflegehilfskräfte. Diese finden Sie in der umfassenden "Leitlinie Behandlungspflege". Dieses Dokument ist besonders transparent, da es klar zwischen "Hilfskräften" und "Qualifizierten Hilfskräften" differenziert. Letztere haben eine spezifische, auf die Behandlungspflege zugeschnittene Zusatzausbildung absolviert. Für Sie bedeutet das: Eine höhere Sicherheit und Klarheit darüber, wer welche Aufgaben übernehmen darf.
Die hessische "Leitlinie" ist ein echtes Referenzdokument, da sie spezifisch delegierbare Aufgaben für "Qualifizierte Hilfskräfte" auflistet. Hierzu zählen unter anderem die präzise Blutdruckmessung, die genaue Blutzuckermessung, die sorgfältige Gabe von Medikamenten (oral, rektal, dermal), das sichere Setzen von subkutanen Injektionen (z.B. Insulin), die verantwortungsvolle Durchführung von Inhalationen und Einreibungen, das fachgerechte An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen (ab Kompressionsklasse II) und die umsichtige Versorgung von Dekubitus bis Grad II. Die Delegation erfordert eine individuelle Einschätzung, eine schriftliche Anordnung und eine regelmäßige Kontrolle durch eine examinierte Fachkraft.
Mecklenburg-Vorpommern: Klare Empfehlungen für Ihre Behandlungspflege durch qualifizierte Pflegehelfer
In Mecklenburg-Vorpommern gibt es spezifische "Empfehlungen zur Delegation behandlungspflegerischer Leistungen", die sich eng an die landesspezifischen Rahmenverträge nach SGB V und SGB XI anlehnen. Diese Empfehlungen legen großen Wert auf die "materiale Qualifikation" der Mitarbeitenden als Grundlage für die Delegation. Was das für Sie bedeutet, ist einfach: Ihr Pflegehelfer darf bestimmte Leistungen der Behandlungspflege erbringen, wenn er oder sie über die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die durch entsprechende Fortbildungen erworben und nachgewiesen wurden.
Die Empfehlungen, die regelmäßig aktualisiert werden, beinhalten typischerweise die Delegation von Aufgaben wie der Blutdruck- und Blutzuckermessung, der oralen Medikamentengabe, subkutanen Injektionen (Insulin, Heparin), der Inhalationstherapie, der Versorgung von Wunden (einfache Wundverbände, Dekubitus bis Grad II) und dem An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen. Die Delegation muss im Einzelfall durch eine examinierte Pflegefachkraft erfolgen, die auch für die Anleitung, Kontrolle und Dokumentation verantwortlich ist.
Niedersachsen: Eine explizite Vereinbarung für Ihre Behandlungspflege durch Pflegehelfer
Niedersachsen hat in seinen Rahmenvereinbarungen gemäß § 132a Abs. 2 SGB V zur häuslichen Krankenpflege eine klare Regelung für die Delegation von Behandlungspflege an "Pflegekräfte ohne formale Qualifikation" getroffen. Dies ermöglicht es, bestimmten Aufgaben an entsprechend geschulte Pflegehelfer zu delegieren, um die Pflegefachkräfte zu entlasten und eine bedarfsgerechte Versorgung sicherzustellen. Die Delegation erfolgt stets unter der Verantwortung einer examinierten Pflegefachkraft.
Zu den explizit in der Rahmenvereinbarung genannten, delegierbaren Leistungen gehören: Inhalationen, Einreibungen, Kälteträger auflegen, Dermatologische Bäder, An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen/ -strumpfhosen ab Klasse II sowie die Medikamentenverabreichung/-eingabe (oral). Weiterhin können nach entsprechender Schulung und Sicherstellung der Kompetenz auch die Blutzucker- und Blutdruckmessung delegiert werden. Eine detaillierte Anweisung und Überwachung durch die Pflegefachkraft ist dabei stets erforderlich.
Nordrhein-Westfalen (NRW): Strukturierte Aufbauqualifizierungen für Ihre Pflegehelfer in der Behandlungspflege
In Nordrhein-Westfalen ist die Delegation von Behandlungspflege an Pflegehelfer in den Rahmenverträgen zur häuslichen Krankenpflege nach SGB V verankert und durch die Praxis der "Aufbauqualifizierung Behandlungspflege" für Pflegehelfer (auch LG1 und LG2 genannt) konkretisiert. Diese Qualifizierungen ermöglichen es Pflegehelfern, bestimmte delegierbare Aufgaben zu übernehmen, um die examinierten Fachkräfte zu entlasten. Die Schulungen umfassen sowohl theoretische als auch umfangreiche praktische Anteile.
Nach erfolgreichem Abschluss einer solchen Qualifizierung und unter der Aufsicht einer examinierten Pflegefachkraft können Pflegehelfer in NRW folgende Aufgaben übernehmen: Blutdruck- und Blutzuckermessung, Medikamentengabe (oral, dermal, rektal), subkutane Injektionen (z.B. Insulin, Heparin), An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen/ -verbänden, Versorgung von Dekubitus bis Grad II, Umgang mit suprapubischen Kathetern (SPK) und PEG-Sonden, Flüssigkeitsbilanzierung, Augentropfen/ -salben, Instillationen, Einläufe/Klistiere, Inhalationen sowie medizinische Einreibungen und dermatologische Bäder.
Rheinland-Pfalz: Differenzierte Richtlinien für Ihre Behandlungspflege durch qualifizierte Pflegehelfer
Rheinland-Pfalz hat klare Richtlinien zur Delegation ärztlicher Leistungen auf das Pflegepersonal, die auch die Rolle von einjährig examinierten Gesundheits- und Krankenpflegehelfern sowie staatlich geprüften Altenpflegehelfern einschließen. Ein "Merkblatt Delegation ärztlicher Leistungen" des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung gibt hier konkrete Hinweise und Abgrenzungen. Die Delegation setzt eine "materiale Qualifikation" und die schriftliche Anordnung durch den Arzt voraus.
Delegierbare Aufgaben an diese qualifizierten Helfer umfassen unter bestimmten Bedingungen subkutane und intramuskuläre Injektionen, die Blasenkontrolle sowie die Kapillarblutentnahme (z.B. für Blutzuckermessung). Weitere Aufgaben, die nach individueller Einarbeitung und unter Supervision delegierbar sind, umfassen die Gabe von oralen Medikamenten, die Blutdruckmessung, die Wundversorgung bei unkomplizierten Wunden und das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen. Die Fachkraft trägt die Delegations- und Kontrollverantwortung.
Saarland: Gesetzliche Verankerung für Ihre Pflegeassistenz in der Behandlungspflege
Im charmanten Saarland wurde mit dem "Saarländischen Pflegeassistenzgesetz vom 24. Juni 2020" eine spezifische rechtliche Grundlage für die Tätigkeit von Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten geschaffen. Dieses Gesetz definiert nicht nur die Ausbildung, sondern auch explizit den Aufgabenbereich dieser Berufsgruppe, die eine 23-monatige Vollzeitausbildung durchläuft. Damit gibt es eine klare gesetzliche Verankerung für die Delegation bestimmter Behandlungspflegeaufgaben.
Zu den im Gesetz oder in darauf basierenden Ausführungsbestimmungen genannten, delegierbaren ärztlich veranlassten diagnostischen und therapeutischen Verrichtungen gehören unter anderem die Kontrolle von Vitalzeichen, die Medikamentengabe (oral, rektal, dermal), subkutane Injektionen (z.B. Insulin), Inhalationen, Einreibungen sowie das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen. Die Durchführung erfolgt stets unter Anleitung und Aufsicht einer Pflegefachkraft, die die Gesamtverantwortung trägt.
Sachsen: Qualifizierungen als Wegweiser für Ihre Pflegehelfer in der Behandlungspflege
In Sachsen werden die Delegationsmöglichkeiten für Pflegehelfer in der Behandlungspflege primär durch die landesspezifischen Rahmenverträge zur häuslichen Krankenpflege nach SGB V sowie durch die allgemeinen Grundsätze der Delegation geregelt. Eine spezifische, umfassende Liste delegierbarer Aufgaben für Pflegehelfer in einem zentralen offiziellen Dokument ist nicht leicht auffindbar, jedoch bieten die Inhalte der angebotenen "Behandlungspflegeschein LG1 und LG2"-Kurse Orientierung.
Diese Qualifizierungen für Pflegehilfskräfte umfassen typischerweise Lehrinhalte und damit die Befähigung für Aufgaben wie subkutane Injektionen (z.B. Insulin), die orale Medikamentengabe, das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen/ -verbänden, das Auflegen von Kälteträgern, die Blutdruck- und Blutzuckermessung, die Versorgung von PEG-Sonden, Inhalationen, Einreibungen und dermatologische Bäder. Die Delegation erfolgt dabei immer unter der Verantwortung und Kontrolle einer examinierten Pflegefachkraft.
Sachsen-Anhalt: Klare Festlegungen für Ihre Behandlungspflege durch qualifizierte Pflegehilfskräfte
Sachsen-Anhalt hat in seinen Rahmenverträgen zur häuslichen Krankenpflege nach SGB V und in ergänzenden Merkblättern klare Festlegungen zur Delegation von Behandlungspflege an "Pflegehilfskräfte ohne formale Qualifikation" getroffen, die eine 40-stündige Anpassungsqualifikation absolviert haben. Dies ermöglicht es, bestimmte standardisierte Leistungen sicher zu delegieren und die Versorgung zu verbessern. Die Delegationsentscheidung trifft die examinierte Pflegefachkraft.
Zu den explizit delegierbaren Aufgaben für diese qualifizierten Pflegehilfskräfte gehören die Blutdruckmessung, Blutzuckermessung, die Versorgung von PEG-Sonden, Inhalationen, Einreibungen, das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen/ -strumpfhosen ab Klasse II, dermatologische Bäder, das Auflegen von Kälteträgern, die Medikamentengabe (oral), das Anlegen von Kompressionsverbänden und subkutane Injektionen (z.B. Insulin). Diese Aufgaben können nach bestandener Qualifikation unter Aufsicht durchgeführt werden.
Schleswig-Holstein: Allgemeine Prinzipien und gelebte Praxis für Ihre Behandlungspflege durch Pflegehelfer
In Schleswig-Holstein regeln die Rahmenverträge zur häuslichen Krankenpflege nach SGB V sowie das Delegationsschema der Pflegeberufekammer Schleswig-Holstein die grundsätzlichen Möglichkeiten der Delegation. Während das Delegationsschema primär die nicht delegierbaren "vorbehaltenen Aufgaben" nach dem Pflegeberufegesetz hervorhebt, wird für andere Leistungen die individuelle Befähigung ("materiale Qualifikation") und die Verantwortlichkeit der delegierenden Fachkraft betont. Eine explizite, umfassende Liste delegierbarer Aufgaben für Pflegehelfer ist in den öffentlichen Dokumenten nicht leicht zugänglich.
Es wird jedoch davon ausgegangen, dass bestimmte, klar definierte und risikoarme Behandlungspflegeaufgaben nach entsprechender Schulung und unter Anleitung delegiert werden können. Dazu gehören typischerweise die Blutdruck- und Blutzuckermessung, die orale Medikamentengabe, subkutane Injektionen (z.B. Insulin) und das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen. Die Einzelfallentscheidung und die regelmäßige Kontrolle durch die examinierte Pflegefachkraft sind in Schleswig-Holstein, wie in allen Bundesländern, von zentraler Bedeutung für die Patientensicherheit.
Thüringen: Ausbildung und Lehrpläne als Leitfaden für Ihre Pflegehelfer in der Behandlungspflege
Thüringen regelt die Delegation von Behandlungspflege an Pflegehelfer über die Rahmenverträge zur häuslichen Krankenpflege nach SGB V sowie über die Lehrpläne der Ausbildungen für Altenpflegehelfer und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer. Diese Lehrpläne geben Aufschluss darüber, welche Kompetenzen im Rahmen der Ausbildung vermittelt werden und welche Aufgaben somit potenziell delegierbar sind, wenn eine entsprechende Einarbeitung und Überwachung durch Fachpersonal erfolgt.
Der Lehrplan für die Ausbildung zum Altenpflegehelfer sieht explizit vor, dass die Absolventen bei der Durchführung ärztlich veranlasster therapeutischer und diagnostischer Verrichtungen mitwirken können. Konkret genannt werden dabei die Kontrolle von Vitalzeichen, die Medikamentengabe (oral, rektal, dermal), subkutane Injektionen (z.B. Insulin), Inhalationen, Einreibungen sowie das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen. Dies deutet auf die Bandbreite der delegierbaren Aufgaben hin, die stets unter der Anleitung und Verantwortung einer examinierten Pflegefachkraft erfolgen.
Qualifizierung und Supervision: Die unsichtbaren Säulen Ihrer Sicherheit in der Delegation
Die Qualifizierung von Pflegehelfern für die Durchführung von Behandlungspflege ist weit mehr als nur ein formaler Akt; sie ist die unabdingbare Voraussetzung für eine vertrauensvolle und sichere Delegation, die Ihnen ein Höchstmaß an Sicherheit bietet. Bedenken Sie, dass Pflegehelfer in ihrer Grundausbildung nicht umfassend für komplexe medizinische Tätigkeiten geschult werden. Daher sind spezielle Weiterbildungen und Aufbauqualifizierungen absolut entscheidend.
Diese Kurse vermitteln Ihnen das notwendige theoretische Wissen über Anatomie, Physiologie und Krankheitsbilder im Kontext der jeweiligen Maßnahme, legen aber auch größten Wert auf intensive praktische Übungen unter der wachsamen Anleitung erfahrener Fachkräfte. Die Lerninhalte reichen von der korrekten Technik einer Injektion bis zur Fähigkeit, mögliche Komplikationen frühzeitig zu erkennen und angemessen darauf zu reagieren. Nach erfolgreichem Abschluss der Qualifizierung ist es außerdem unerlässlich, dass die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten regelmäßig aufgefrischt und überprüft werden, um die Kompetenz des Pflegehelfers langfristig erhalten bleibt und sich an neue medizinische Entwicklungen anpassen kann.
Die Supervision ist eine weitere zentrale Säule, die Ihnen zusätzliche Sicherheit bei der Delegation von Behandlungspflege an Pflegehelfer bietet. Sie umfasst die detaillierte Anleitung, die kontinuierliche Überwachung und die sorgfältige Kontrolle der delegierten Tätigkeiten durch eine examinierte Pflegefachkraft. Bevor Ihr Pflegehelfer eine delegierte Maßnahme zum ersten Mal selbstständig durchführt, muss die Fachkraft ihn umfassend einweisen und die korrekte Ausführung praktisch demonstrieren. Anschließend ist eine direkte Überwachung der ersten selbstständigen Durchführungen unerlässlich, um sicherzustellen, dass Ihr Pflegehelfer die Aufgabe wirklich sicher beherrscht.
Doch selbst nach einer erfolgreichen Einarbeitung bleibt die Fachkraft in der vollen Verantwortung und ist verpflichtet, die Qualität der erbrachten Leistung regelmäßig zu überprüfen. Dies kann durch Stichproben, aufmerksames Zuhören bei Rückmeldungen von Patienten oder durch die gewissenhafte Auswertung der Dokumentation erfolgen. Diese kontinuierliche Supervision gewährleistet, dass Fehler vermieden werden und bei Bedarf sofortige Korrekturen vorgenommen werden können. Sie ist ein entscheidendes Element, um Ihre Patientensicherheit zu garantieren und rechtliche Risiken für alle Beteiligten zu minimieren.
Neben der direkten Supervision ist auch die Dokumentation ein unverzichtbares Element der Delegation, das Ihnen ein hohes Maß an Transparenz und Sicherheit bietet. Jede einzelne delegierte Maßnahme, die erfolgte detaillierte Einweisung, die Überprüfung der Kompetenz des Pflegehelfers und die tatsächliche Durchführung der Leistung müssen präzise, nachvollziehbar und lückenlos dokumentiert werden. Diese gewissenhafte Dokumentation dient nicht nur der Qualitätssicherung und der klaren Kommunikation innerhalb des Pflegeteams, sondern ist auch von entscheidender Bedeutung für die rechtliche Absicherung aller Beteiligten.
Im unglücklichen Fall von Zwischenfällen oder unerwarteten Komplikationen kann anhand der Dokumentation exakt nachvollzogen werden, wer welche Anweisungen gegeben hat, wer die Maßnahme durchgeführt hat und welche Kontrollen wann erfolgt sind. Eine solch lückenlose Dokumentation schafft Vertrauen, belegt die sorgfältige Einhaltung aller Delegationsprozesse und ist somit ein unverzichtbarer Bestandteil eines professionellen, sicheren und vertrauenswürdigen Umgangs mit der Delegation von Behandlungspflege – ganz in Ihrem Sinne.
Die rote Linie: Vorbehaltene Tätigkeiten und unüberwindbare Grenzen der Delegation
Obwohl die Delegation von Behandlungspflege an Pflegehelfer eine wichtige und oft notwendige Entlastung für examinierte Fachkräfte darstellen kann, müssen wir uns einer unumstößlichen Tatsache bewusst sein: Es gibt klare Grenzen, die niemals überschritten werden dürfen. Das Pflegeberufegesetz (PflBG) definiert diese entscheidenden "vorbehaltenen Tätigkeiten" für Pflegefachpersonen. Warum sind diese Tätigkeiten nur für sie bestimmt? Weil sie aufgrund ihrer Komplexität, des hohen Risikopotenzials oder der Notwendigkeit einer umfassenden pflegefachlichen Beurteilung nicht an Personen ohne die entsprechende dreijährige fundierte Ausbildung delegiert werden dürfen.
Diese Aufgaben erfordern ein tiefgehendes Maß an fachlicher Kompetenz, umfassendes medizinisches Wissen und die unverzichtbare Fähigkeit zur kritischen und schnellen Einschätzung der Patientensituation. Eine Delegation dieser sensiblen Aufgaben an nicht ausreichend qualifiziertes Personal würde Ihre Patientensicherheit erheblich gefährden und ist daher rechtlich strikt untersagt. Die Kenntnis und strikte Einhaltung dieser Grenzen ist für alle an Ihrer Pflege Beteiligten von größter Bedeutung, denn Ihre Gesundheit ist unser höchstes Gut.
Hier sind die Tätigkeiten, die aus Gründen Ihrer Sicherheit den Pflegefachpersonen vorbehalten bleiben:
Die Ersteinschätzung des Pflegebedarfs und die Formulierung der Pflegediagnose: Nur eine examinierte Pflegefachperson kann den individuellen Pflegebedarf umfassend erfassen, beurteilen und daraus eine präzise Pflegediagnose ableiten. Dies erfordert eine umfassende Ausbildung und die Fähigkeit zur kritischen Analyse komplexer Informationen.
Die Planung und Steuerung des gesamten Pflegeprozesses: Die Entwicklung eines auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Pflegeplans, die Festlegung von Pflegezielen und die Koordination der gesamten pflegerischen Versorgung sind Aufgaben, die ein ganzheitliches Verständnis und nur von examinierten Fachkräften übernommen werden dürfen.
Die Durchführung und Evaluation komplexer, risikoreicher Maßnahmen: Dazu gehören beispielsweise die allererste Gabe von Medikamenten direkt in eine Vene (intravenös), das selbstständige Einstellen von Infusionspumpen, die sorgfältige Versorgung von komplizierten oder gar infizierten Wunden, die eine differenzierte Beurteilung erfordern, oder die Durchführung von Maßnahmen bei instabilen Vitalfunktionen.
Entscheidungen über lebensverlängernde oder -verkürzende Maßnahmen: Jegliche Entscheidungen, die Ihr Leben oder den Sterbeprozess direkt beeinflussen, liegen ausschließlich in der Verantwortung von Ärzten und müssen stets mit Ihren Wünschen oder denen Ihrer Bevollmächtigten abgestimmt werden. Ihre Selbstbestimmung steht hier an erster Stelle.
Aufgaben, die eine medizinische Diagnose erfordern: Pflegehelfer dürfen niemals eigenständige Diagnosen stellen oder medizinische Befunde interpretieren, die eine ärztliche Qualifikation erfordern. Ihre unverzichtbare Rolle ist die aufmerksame Beobachtung und die unverzügliche Weitergabe relevanter Informationen an die Fachkraft oder den behandelnden Arzt.
Die unbedingte Einhaltung dieser Grenzen ist nicht nur eine rechtliche Notwendigkeit, sondern dient vor allem Ihrem persönlichen Schutz. Die fachgerechte und sichere Ausführung komplexer medizinischer und pflegerischer Tätigkeiten erfordert ein fundiertes Wissen und weitreichende Kompetenzen, die in der Regel nur durch eine umfassende Ausbildung zur Pflegefachperson erworben werden können. Eine unzulässige Delegation birgt nicht nur ein hohes und inakzeptables Risiko für Sie als Patienten, sondern kann auch gravierende rechtliche Konsequenzen für die delegierende Fachkraft, den Pflegehelfer und die gesamte Einrichtung nach sich ziehen. Daher ist eine klare Abgrenzung der Aufgaben und eine sorgfältige, gewissenhafte Einschätzung jeder einzelnen delegierbaren Tätigkeit von immenser Bedeutung für die Qualität und die unantastbare Sicherheit Ihrer Pflege.
Fazit: Vertrauen schaffen durch klare Regeln in der Behandlungspflege
Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, die Delegation von bestimmten Behandlungspflegeaufgaben an qualifizierte Pflegehelfer ist ein wesentlicher Baustein geworden, um die enormen Herausforderungen im deutschen Pflegesystem zu bewältigen. Angesichts des anhaltenden und spürbaren Fachkräftemangels sowie des stetig steigenden Bedarfs an hochwertigen pflegerischen Leistungen ermöglicht diese Praxis eine wesentlich effizientere Nutzung der vorhandenen Ressourcen. Sie trägt entscheidend dazu bei, die dringend benötigte Versorgungssicherheit für Ihre pflegebedürftigen Angehörigen und Sie selbst zu gewährleisten.
Die bundeslandspezifischen Regelungen mögen auf den ersten Blick komplex erscheinen, doch sie spiegelt die föderale Struktur Deutschlands wider. Erfreulicherweise zeichnet sich dabei ein klarer Trend ab: Es wird zunehmend ermöglicht, bestimmte standardisierte und risikoarme Tätigkeiten an entsprechend geschulte und materiell qualifizierte Pflegehelfer zu delegieren. Dies geschieht jedoch stets unter der unerlässlichen Voraussetzung einer fundierten Qualifizierung der Pflegehelfer sowie einer lückenlosen Anleitung, kontinuierlichen Kontrolle und präzisen Dokumentation durch examinierte Pflegefachkräfte. Ihre Sicherheit und Ihr Wohlbefinden stehen hierbei immer an erster Stelle.
Die Patientensicherheit muss dabei zu jeder Zeit als oberste Priorität verstanden werden und ist nicht verhandelbar. Aus diesem Grund sind die Grenzen der Delegation klar und unmissverständlich definiert: Komplexere, risikoreichere oder solche Tätigkeiten, die eine umfassende und differenzierte pflegefachliche Einschätzung erfordern, bleiben ausnahmslos den examinierten Pflegefachpersonen vorbehalten. Sie sind die Spezialisten, denen wir diese Verantwortung anvertrauen. Die Diskussion um die Delegation von Behandlungspflege an Pflegehelfer wird angesichts des demografischen Wandels und der kontinuierlichen Weiterentwicklung der Pflegeberufe auch in Zukunft ein zentrales Thema bleiben.
Eine stetige Anpassung der Rahmenbedingungen, die Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen und die Stärkung der interprofessionellen Zusammenarbeit sind entscheidend, um Ihnen eine hochwertige und zugängliche Pflege für alle Menschen in Deutschland sicherzustellen und die Pflegefachkräfte gezielt zu entlasten.
FAQ zur Behandlungspflege und Pflegehelfern
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Behandlungspflege und die Rolle von Pflegehelfern. Diese Informationen sollen Ihnen helfen, die komplexen Zusammenhänge besser zu verstehen.
Was ist der Unterschied zwischen Grundpflege und Behandlungspflege?
Grundpflege umfasst alltägliche körperbezogene Pflegemaßnahmen wie Körperpflege, Ernährung und Mobilität, die der Sicherung der persönlichen Existenz dienen. Behandlungspflege hingegen sind medizinische Leistungen, die vom Arzt verordnet werden, um eine Krankheit zu heilen, zu lindern oder deren Verschlimmerung zu verhindern, wie z.B. Medikamentengabe oder Wundversorgung.
Dürfen Pflegehelfer generell Behandlungspflege durchführen?
Nein, Pflegehelfer dürfen nicht generell alle Leistungen der Behandlungspflege durchführen. Sie können ausgewählte, standardisierte und risikoarme Aufgaben nur dann übernehmen, wenn sie entsprechend qualifiziert, geschult und von einer examinierten Pflegefachkraft oder einem Arzt explizit delegiert und überwacht werden.
Welche Qualifikationen benötigen Pflegehelfer für die Behandlungspflege?
Pflegehelfer benötigen in der Regel eine spezielle Zusatzqualifikation (z.B. "Behandlungspflege LG1/LG2-Schein") durch anerkannte Fortbildungsträger. Diese Schulungen vermitteln das notwendige theoretische Wissen und praktische Fähigkeiten für die spezifischen delegierbaren Aufgaben wie Medikamentengabe oder subkutane Injektionen.
Welche Aufgaben der Behandlungspflege sind nicht delegierbar?
Nicht delegierbar sind sogenannte "vorbehaltene Tätigkeiten" von Pflegefachpersonen, die im Pflegeberufegesetz festgelegt sind. Dazu gehören die eigenständige Ersteinschätzung des Pflegebedarfs, die Planung des Pflegeprozesses sowie die Durchführung komplexer, risikoreicher medizinischer Maßnahmen, die eine umfassende pflegefachliche Beurteilung erfordern.
Wer trägt die Verantwortung bei der Delegation von Behandlungspflege?
Die Anordnungsverantwortung liegt beim Arzt. Die Delegationsverantwortung (Auswahl der geeigneten Person, Einweisung, Kontrolle) und die Kontrollverantwortung liegen bei der examinierten Pflegefachkraft. Der Pflegehelfer, der die Aufgabe ausführt, trägt die Durchführungsverantwortung. Alle Beteiligten sind in der Pflicht, die Vorgaben einzuhalten.