Fortbildungen für Alltagsbegleiter und Betreuungskräfte
Das Pflegeversicherungsgesetz fordert die jährliche Fortbildung für alle bereits qualifizierten Alltagsbegleiter nach § 45a und Betreuungskräfte nach § 53b SGB XI mit einem Mindestumfang von insgesamt 16 Unterrichtsstunden.