02.07.25

Behandlungspflege in Thüringen: Was Pflegehelfer dürfen

Inhaltsverzeichnis
Die Pflegebranche in Deutschland steht vor immer neuen Herausforderungen, die einen steigenden Bedarf an qualifiziertem Personal mit sich bringen. Im Freistaat Thüringen, wie auch bundesweit, sind Pflegehelferinnen und Pflegehelfer eine unverzichtbare Stütze im Alltag vieler Menschen, die auf Unterstützung angewiesen sind. Doch gerade im sensiblen Bereich der Behandlungspflege tauchen häufig Fragen zu den genauen Zuständigkeiten und Befugnissen auf. Dieser Artikel soll Ihnen als Pflegehelfer in Thüringen Klarheit darüber verschaffen, welche Aufgaben Sie übernehmen dürfen und unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist.
Zusammenfassung: 7 wichtige Fakten zur Behandlungspflege in Thüringen
Behandlungspflege umfasst medizinische Maßnahmen, die ärztlich verordnet sind (nach § 37 Abs. 2 SGB V), während Grundpflege alltägliche Verrichtungen betrifft.
Pflegehelfer in Thüringen dürfen unter bestimmten Bedingungen und klarer Delegation durch eine Pflegefachkraft spezifische Aufgaben der Behandlungspflege übernehmen.
Die rechtliche Grundlage bildet das Sozialgesetzbuch V (SGB V), insbesondere die §§ 132 und 132a SGB V, sowie landesspezifische Regelungen wie das Thüringer Pflegehelfergesetz (ThürPflHG) und die Thüringer Schulordnung für die Helferberufe in der Pflege (ThürSOPflH).
Delegierbare Aufgaben ergeben sich aus der "materiellen Qualifikation" des Pflegehelfers, die durch entsprechende Schulungen (z.B. LG1- und LG2-Kurse) und die Bewertung durch die Pflegefachkraft nachgewiesen wird.
Die Durchführung dieser Aufgaben erfolgt stets unter Anleitung und Supervision einer examinierten Pflegefachkraft.
Alle delegierten Maßnahmen müssen eine ärztliche Anordnung haben. Die Pflegefachkraft trägt die Delegationsverantwortung, während der Pflegehelfer die Durchführungsverantwortung trägt.
Die Diskussion über eine bundesweit einheitliche, 12-monatige Ausbildung für Pflegehelfer, die auch Behandlungspflegekompetenzen einschließt, ist ein aktuelles Thema, das auch Thüringen betrifft.
Was ist eigentlich Behandlungspflege? Eine klare Abgrenzung
Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es wichtig, die Begriffe klar voneinander abzugrenzen:
Die Grundpflege umfasst alle grundlegenden, alltäglichen Verrichtungen wie Körperhygiene, An- und Auskleiden oder die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme. Sie ist oft das Herzstück Ihrer täglichen Arbeit.
Die Behandlungspflege hingegen ist medizinischer Natur und wird stets von einem Arzt angeordnet. Ihr Hauptziel ist die Heilung von Krankheiten, die Linderung von Beschwerden oder die Verhinderung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Hierzu zählen beispielsweise die Versorgung von Wunden, die Verabreichung von Medikamenten oder das Messen von Vitalwerten.
Diese Leistungen werden in der Regel von den Krankenkassen nach § 37 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch) finanziert, sofern eine ärztliche Verordnung vorliegt. Es handelt sich also um klar definierte, medizinische Maßnahmen, die besondere Sorgfalt und Fachkenntnis erfordern.
Ihre entscheidende Rolle als Pflegehelfer im Pflegesystem Thüringens
Als Pflegehelfer in Thüringen leisten Sie einen unschätzbaren Beitrag zur Versorgung und Betreuung pflegebedürftiger Menschen. Ihre primäre Aufgabe ist die Unterstützung bei der Grundpflege und im Alltag. Sie sind somit ein entscheidendes Bindeglied im Pflegeteam und tragen maßgeblich zur Lebensqualität der betreuten Personen bei. Ohne Ihre Unterstützung wäre eine flächendeckende und hochwertige Pflege in Thüringen kaum denkbar.
Trotz Ihrer grundlegenden Rolle stellt sich häufig die Frage, ob und in welchem Umfang Sie auch Aufgaben der medizinisch orientierten Behandlungspflege übernehmen dürfen. Diese Frage ist von großer praktischer Relevanz, sowohl für Sie persönlich als auch für die Pflegedienste.
Dürfen Sie als Pflegehelfer in Thüringen Behandlungspflege übernehmen? Ja, aber...
Ja, als Pflegehelfer in Thüringen dürfen Sie unter bestimmten, klar definierten Bedingungen und in einem festgelegten Rahmen Aufgaben der Behandlungspflege übernehmen.
Diese Möglichkeit wurde geschaffen, um Engpässen bei Fachkräften zu begegnen und die Abläufe in der Pflege zu optimieren. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine eigenständige Befugnis, sondern um eine Delegation von Aufgaben durch eine examinierte Pflegefachkraft.
Das bedeutet: Eine examinierte Pflegefachkraft überträgt Ihnen bestimmte Aufgaben, für deren Ausführung Sie dann verantwortlich sind. Diese Delegation ist an strenge Voraussetzungen gebunden, die sowohl Ihre Qualifikation als auch die kontinuierliche Aufsicht durch die Fachkraft betreffen. Ohne diese Delegation ist Ihnen die Durchführung von Behandlungspflege nicht gestattet.
Die genauen Regelungen hierzu finden sich in den Rahmenverträgen und Vergütungsvereinbarungen zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Leistungserbringern (Pflegediensten) für den Freistaat Thüringen, die sich eng an den bundesweiten Vorgaben des SGB V orientieren.
Die rechtliche Grundlage: SGB V, Thüringer Gesetze und Delegation
Die rechtliche Grundlage für die Übertragung von Aufgaben im Bereich der häuslichen Krankenpflege bildet in Thüringen wie bundesweit das Sozialgesetzbuch V (SGB V), insbesondere die §§ 132 und 132a SGB V. Diese Paragraphen regeln, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbracht und abgerechnet werden können.
In Thüringen sind zusätzlich das Thüringer Gesetz über die Helferberufe in der Pflege (Thüringer Pflegehelfergesetz - ThürPflHG) und die Thüringer Schulordnung für die Helferberufe in der Pflege (ThürSOPflH) relevant. Diese Gesetze regeln primär die Ausbildung und den Berufsstand der Pflegehelfer im Freistaat, legen jedoch keine detaillierte Liste delegierbarer medizinischer Tätigkeiten fest. Stattdessen wird auf die bundesweiten Grundsätze und die Praxis der Delegation verwiesen, die vorsehen, dass Pflegehelfer "im Rahmen ihres erworbenen Wissens an der Durchführung ärztlich verordneter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen mitwirken" und "ärztliche Anordnungen im pflegerischen Kontext unter Anleitung/Aufsicht ausführen" können.
Die Delegation ist also kein Freifahrtschein, sondern ein klar geregelter Prozess, der die Patientensicherheit in den Vordergrund stellt. Die verantwortliche Fachkraft bleibt stets die primäre Ansprechperson für alle medizinischen Belange der Pflegebedürftigen.
Umfang der delegierbaren Behandlungspflege-Aufgaben in Thüringen: LG1 und LG2
Der Umfang der delegierbaren Aufgaben für Pflegehelfer in Thüringen leitet sich aus den allgemeinen bundesweiten Empfehlungen und der bewährten Praxis ab. Er basiert auf der "materiellen Qualifikation" des jeweiligen Pflegehelfers, die durch entsprechende Schulungen (oft als LG1- und LG2-Kurse bezeichnet) und die Überzeugung der delegierenden Fachkraft von der Eignung des Helfers nachgewiesen wird.
Zu den Aufgaben, die an entsprechend qualifizierte Pflegehelfer delegiert werden können, gehören in der Regel:
Messen von Vitalwerten: Dazu zählen Blutdruck, Blutzucker, Puls und Temperatur.
Medikamentengabe: Orale Medikamente (Tabletten, Tropfen) und subkutane Injektionen (z.B. Insulin) nach Anweisung und Demonstration.
Einfache Wundversorgung: Anlegen von Verbänden bei kleineren, unkomplizierten Wunden.
An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen: Insbesondere ab Kompressionsklasse II.
Inhalationen: Durchführung von Inhalationen zur Linderung von Atemwegsbeschwerden.
Maßnahmen zur Prophylaxe: Zum Beispiel Dekubitus- oder Pneumonieprophylaxe im Rahmen der Behandlungspflege.
Wichtig: Hochkomplexe medizinische Eingriffe, wie beispielsweise intravenöse Injektionen, das Legen von Kathetern, das Anlegen komplexer Wundverbände bei infizierten Wunden oder das Setzen/Wechseln eines Port-Katheters, bleiben stets examinierten Pflegefachkräften vorbehalten. Ihre Rolle als Pflegehelfer ist unterstützend und erfolgt immer unter der Aufsicht und Verantwortung einer Fachkraft.
Welche Qualifikationen sind für Sie als Pflegehelfer notwendig?
Für die Übernahme von Behandlungspflegeaufgaben ist für Pflegehelfer in Thüringen die "materielle Qualifikation" entscheidend. Dies bedeutet, dass Sie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für die spezifische delegierte Aufgabe nachweislich besitzen müssen. Dies wird in der Regel durch:
Absolvierung spezieller Weiterbildungen: Oftmals werden hierfür "LG1- und LG2-Kurse" oder ähnliche, von den Kassen anerkannte Schulungen für Pflegehilfskräfte angeboten.
Interne Schulungen und Einweisungen: Der Pflegedienst muss Sie gezielt für die jeweiligen Aufgaben schulen und Ihre praktische Eignung feststellen.
Nachweis der Fähigkeit: Sie müssen die praktische Fähigkeit zur Durchführung der jeweiligen delegierten Maßnahme unter Beweis stellen und sich sicher fühlen.
Der erfolgreiche Abschluss einer ein- oder zweijährigen Ausbildung zum Pflegehelfer oder Pflegeassistenten in Thüringen (gemäß ThürPflHG und ThürSOPflH) bietet eine gute Basis, ist aber nicht allein ausschlaggebend für die Durchführung von Behandlungspflege. Vielmehr kommt es auf die spezifische Weiterbildung für die jeweiligen Tätigkeiten an.
Delegation, Verantwortung und Supervision: Ein Zusammenspiel
Der entscheidende Punkt bei der Übertragung von Behandlungspflege-Aufgaben an Sie als Pflegehelfer ist das Prinzip der Delegation und die damit einhergehende Verantwortlichkeit. Es ist wichtig, dass Sie verstehen, wie diese Verantwortlichkeiten verteilt sind:
Anordnungsverantwortung (Arzt): Der Arzt ordnet die medizinische Maßnahme an.
Delegationsverantwortung (Pflegefachkraft): Die examinierte Pflegefachkraft (z.B. Pflegedienstleitung oder verantwortliche Fachkraft) trägt die übergeordnete Verantwortung dafür, dass eine Aufgabe an Sie delegiert wird. Sie muss sorgfältig prüfen, ob Sie über die notwendige Qualifikation und Eignung verfügen, die spezifische Maßnahme sicher und korrekt auszuführen. Sie ist auch für die angemessene Anleitung und regelmäßige Überprüfung der Durchführung zuständig.
Durchführungsverantwortung (Pflegehelfer): Sie als Pflegehelfer tragen die direkte Verantwortung für die korrekte Ausführung der Ihnen delegierten Aufgabe. Das bedeutet, wenn Sie sich unsicher fühlen, eine Situation Ihre Kompetenzen übersteigt oder Sie Bedenken haben, müssen Sie dies unverzüglich der verantwortlichen Pflegefachkraft melden und die Maßnahme gegebenenfalls nicht durchführen (Remonstrationspflicht). Ihre eigene Einschätzung ist hier von großer Bedeutung.
Diese klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten ist unerlässlich, um die Sicherheit der Pflegebedürftigen jederzeit zu gewährleisten und rechtliche Probleme zu vermeiden. Die delegierende Pflegefachkraft bleibt stets in der Gesamtverantwortung für den Pflegeprozess.
Abgrenzung der Kompetenzen: Pflegehelfer vs. examinierte Pflegefachkräfte
Auch wenn Sie als Pflegehelfer in Thüringen bestimmte Aufgaben der Behandlungspflege übernehmen dürfen, bleibt die Kompetenzabgrenzung zu examinierten Pflegefachkräften weiterhin klar und eindeutig. Es ist wichtig, dass Sie Ihre Rolle kennen und die Grenzen Ihrer Befugnisse respektieren.
Examinierte Pflegefachkräfte (Gesundheits- und Krankenpfleger, Altenpfleger, Pflegefachfrauen/-männer) verfügen über eine umfassende, mehrjährige Ausbildung, die es ihnen ermöglicht, alle Leistungen der Behandlungspflege eigenverantwortlich durchzuführen. Sie sind für die ganzheitliche Planung, Durchführung und Evaluation komplexer Pflegemaßnahmen zuständig. Ihre Aufgaben umfassen die Beurteilung des Gesundheitszustandes, die Entwicklung detaillierter Pflegepläne, die Vornahme komplexer medizinischer Verrichtungen und die fachliche Anleitung sowie Supervision des Pflegehilfspersonals.
Ihre Rolle als Pflegehelfer ist hingegen eine unterstützende. Sie sind auf die Ausführung von klar definierten, Ihnen delegierten Aufgaben beschränkt. Sie sind die "verlängerten Arme" der Fachkräfte und entlasten diese, damit sich das examinierte Personal auf komplexere Fälle konzentrieren kann, die eine tiefgehende medizinische Einschätzung und Entscheidungsfindung erfordern. Diese Zusammenarbeit ist entscheidend für eine reibungslose und qualitativ hochwertige Versorgung.
Aktuelle Entwicklungen: Wohin geht die Reise für Pflegehelfer?
Die Diskussion um die Rolle von Pflegehelfern im deutschen Gesundheitssystem ist dynamisch. Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) und andere Akteure setzen sich beispielsweise für eine bundesweit einheitliche, 12-monatige Ausbildung für Pflegehelfer ein, die auch explizit Kompetenzen in der Behandlungspflege umfassen soll. Solche Entwicklungen könnten das Aufgabenspektrum und die beruflichen Perspektiven von Pflegehelfern in Thüringen und bundesweit weiter ausbauen und die Delegation von Behandlungsleistungen noch klarer regeln. Es bleibt spannend zu sehen, wie sich diese Diskussionen auf die Praxis auswirken werden.
Fazit: Eine wichtige Unterstützung unter klaren Regeln
Die Möglichkeit für Sie als Pflegehelfer in Thüringen, bestimmte Aufgaben der Behandlungspflege zu übernehmen, ist eine sinnvolle und notwendige Maßnahme. Sie trägt dazu bei, die Versorgung von Pflegebedürftigen sicherzustellen und die oft stark beanspruchten Pflegefachkräfte zu entlasten. Ihr Beitrag ist somit von großer Bedeutung für das gesamte Pflegesystem.
Es ist jedoch von größter Wichtigkeit, dass diese Aufgaben ausschließlich unter strikter Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, nachweislicher materieller Qualifikation und klar definierter Verantwortlichkeiten erfolgen. Ihre persönliche Sicherheit und die Sicherheit der Pflegebedürftigen hängen davon ab. Nutzen Sie die Möglichkeiten der Weiterbildung und bleiben Sie stets im Austausch mit den examinierten Fachkräften, um Ihre Kompetenzen zu erweitern und Ihre Arbeit optimal zu gestalten.
Diese Regelungen bieten Ihnen als Pflegehelfer eine Erweiterung Ihres Aufgabenspektrums und verbessern Ihre beruflichen Perspektiven. Für Pflegedienste bedeutet es eine größere Flexibilität in der Personalplanung und eine effizientere Nutzung der vorhandenen Ressourcen. Und für die Menschen, die auf Ihre Hilfe angewiesen sind, sichert es eine umfassendere und zeitnahe Versorgung im eigenen Zuhause oder in Pflegeeinrichtungen.
FAQ
Dürfen Pflegehelfer in Thüringen überhaupt Behandlungspflege durchführen?
Ja, grundsätzlich dürfen Pflegehelfer in Thüringen bestimmte Aufgaben der Behandlungspflege übernehmen. Dies ist jedoch streng reglementiert und erfolgt nicht eigenständig, sondern immer als Delegation durch eine examinierte Pflegefachkraft. Die genauen Bedingungen und der Umfang der delegierbaren Tätigkeiten ergeben sich aus den entsprechenden landesspezifischen Vergütungsvereinbarungen, den bundesweiten Regelungen des SGB V und der nachgewiesenen "materiellen Qualifikation" des Pflegehelfers.
Welche konkreten Behandlungspflege-Aufgaben können an Pflegehelfer delegiert werden?
Der Umfang ergibt sich aus der "materiellen Qualifikation" und der Absolvierung relevanter Schulungen (z.B. LG1/LG2-Kurse). Dazu gehören beispielsweise das Messen von Blutdruck und Blutzucker, die orale Medikamentengabe sowie subkutane Injektionen wie Insulin. Auch einfache Wundversorgungen oder das Anlegen von Kompressionsstrümpfen ab Klasse II können dazu gehören. Es dürfen nur die Tätigkeiten übernommen werden, für die der Pflegehelfer geschult ist und die delegierende Fachkraft die Eignung festgestellt hat.
Welche Qualifikationen sind für Pflegehelfer nötig, um Behandlungspflege zu übernehmen?
Die primäre Qualifikation ist die "materielle Qualifikation", die durch den Nachweis spezifischer Schulungen (z.B. LG1- und LG2-Kurse für Behandlungspflege) und die Eignungsprüfung durch die delegierende Pflegefachkraft erbracht wird. Es kommt darauf an, dass Sie die praktischen Fähigkeiten für die jeweilige delegierte Maßnahme besitzen und diese sicher ausführen können. Der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung zum Pflegehelfer in Thüringen bildet die Basis.
Wer trägt die Verantwortung bei der Delegation von Behandlungspflege an Pflegehelfer?
Die Verantwortung ist klar aufgeteilt. Die examinierte Pflegefachkraft trägt die Delegationsverantwortung. Sie entscheidet, ob eine Aufgabe delegiert werden darf, überprüft die Qualifikation des Pflegehelfers und ist für die Anleitung und regelmäßige Überwachung zuständig. Der Pflegehelfer selbst trägt die Durchführungsverantwortung. Er ist also dafür verantwortlich, die delegierte Maßnahme korrekt auszuführen und bei Unsicherheiten oder Problemen sofort die verantwortliche Fachkraft zu informieren (Remonstrationspflicht).
Worin liegt der Unterschied zwischen der Arbeit einer examinierten Pflegefachkraft und eines Pflegehelfers im Bereich der Behandlungspflege?
Der wesentliche Unterschied liegt in der Eigenverantwortung und der Komplexität der Aufgaben. Examinierte Pflegefachkräfte verfügen über eine umfassende Ausbildung, die sie zur eigenverantwortlichen Planung, Durchführung und Evaluation aller Behandlungspflegemaßnahmen befähigt. Sie übernehmen komplexe medizinische Verrichtungen und sind für die Gesamtverantwortung des Pflegeprozesses zuständig. Pflegehelfer hingegen agieren unterstützend und führen ausschließlich klar definierte, delegierte Aufgaben unter Anleitung und Supervision aus. Ihre Rolle ist es, die Fachkräfte zu entlasten, während die Fachkraft die medizinische Fachaufsicht behält.